Nein. Ein Arbeitgeber kann den Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub nicht streichen. Tarifliche Urlaubsansprüche liegen häufig über der gesetzlichen Regelung, die Beschäftigten mindestens vier Wochen bezahlte Freizeit zugesteht. Versagt werden kann ein Urlaubstermin, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Betriebs-, Personalräte und die Mitarbeitervertretungen bestimmen bei der Festlegung der Urlaubsgrundsätze und der individuellen Urlaubsgewährung mit, so dass in diesen Betrieben gerichtlich ausgetragene Konflikte selten sind. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er Urlaubswünsche ohne Begründung ab, kann ein einstweiliger Rechtsschutz beim Arbeitsgericht beantragt werden.
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