Nein, der Betriebsrat hat eine Mitbestimmungspflicht hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze aus § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG. Der Betriebsrat muss also bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot im Auge behalten, seine Aufgabe ist es die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit sicherzustellen.
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