Unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze sind Teilzeitbeschäftigte auch Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Sie haben bei Betriebsratswahlen volles Stimmrecht und können auch selbst in den Betriebsrat gewählt werden. Die Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten aus dem BetrVG gelten auch für Minijobber.
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