Die Vorstellungskosten für Fahrt, Übernachtung oder Verpflegung hat der Arbeitgeber zu zahlen, wenn er den Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen und den Ersatz dieser Aufwendungen nicht ausdrücklich im Anschreiben zum Vorstellungsgespräch ausgeschlossen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob nun ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder nicht.
Der Arbeitgeber muss aber nicht den dem Bewerber entstehenden Zeitaufwand oder Verdienstausgleich zahlen.
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