Wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, ist die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr möglich. Dann muss der Urlaub aber in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden, ansonsten verfällt er. In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist dies oft anders ausgestaltet.
Wurde der Urlaub übertragen, was bei dem Vorliegen der zuvor genannten Gründe automatisch passiert, so hat der Arbeitgeber kein Recht mehr, den Resturlaub bis zum Ende des Übertragungszeitraums am 31.03. des Folgejahres zu verweigern. Aber auch in diesem Fall haben Beschäftigte nicht das Recht, sich selbst Urlaub zu genehmigen.
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