Nein. Die einmal erteilte Urlaubsgenehmigung ist verbindlich für beide Seiten. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht mehr einseitig abrücken. Der genehmigte Urlaub ist nicht mehr widerruflich. In den äußerst seltenen Fällen echter Not finden sich in der Praxis gemeinsame, einvernehmliche Regelungen, die dann auch zumindest den Ersatz von Stornokosten umfassen.
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