Die Ausübung einer Nebentätigkeit muss grundsätzlich nicht durch den Arbeitgeber genehmigt werden. Denn der Arbeitnehmer verpflichtet sich nicht im Rahmen seines Arbeitsvertrages dem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Aber der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die geplante Nebentätigkeit anzuzeigen, soweit diese die Interessen des Arbeitgebers berührt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn durch die zusätzliche Arbeit die Grenzen der Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV überschritten werden.
Die Tätigkeiten dürfen sich zudem nicht zeitlich überschneiden. Der Arbeitnehmer darf durch das Ausüben der Nebentätigkeit dem Arbeitgeber keine unlautere Konkurrenz machen. Er muss sicherstellen, dass seine Arbeitskraft nicht durch die zusätzliche Arbeit leidet und die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden.
Der Arbeitgeber kann die einmal erteilte Genehmigung nur dann zurücknehmen, wenn er sich ausdrücklich den Widerruf vorbehalten hat. Ist dies nicht der Fall, so bleibt ihm nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung.
Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge können jedoch hiervon abweichende Regelungen enthalten. ver.di-Mitglieder können sich bei Fragen an den zuständigen ver.di-Bezirk wenden.
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