Nein. Urlaub soll der Erholung des Beschäftigten dienen. Die bezahlte Freistellung bezweckt die Auffrischung und Regeneration der Arbeitskraft. Nach dem Mindesturlaubsgesetz dürfen Arbeitnehmer/innen während des Urlaubs keine dem "Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten". Was dem Urlaubszweck widerspricht, wird vom Einzelfall abhängig sein. Erwerbstätigkeit bedeutet Tätigkeit gegen Entgelt. Arbeit allgemein, im Garten oder ehrenamtlich, ist natürlich erlaubt.
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