Der Arbeitgeber kann für jeden vollen Monat der Elternzeit den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen.
Angebrochene Monate können nicht gekürzt werden. In Ausnahmefällen besteht auch eine Übertragungs- oder Abgeltungsmöglichkeit des Urlaubs. Diese Kürzungsmöglichkeit besteht aber nicht, wenn der Arbeitnehmer weiterhin Teilzeit arbeitet.
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