Nein, in den meisten Fällen ist das nicht in Ordnung. Für einen einzelnen Arbeitnehmer kann sich ein Anspruch auf Gratifikationszahlung aus den im Arbeitsrecht anerkannten Grundsätzen der Gleichbehandlung und Gleichberechtigung ergeben. Ein Beschäftigter darf nicht ungünstiger behandelt werden als seine Kollegen/innen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund vor.
An das Vorliegen eines sachlichen Grundes sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Jedenfalls liegt ein sachlicher Grund nicht darin, dass die Gratifikationsempfänger/innen im Betrieb Angestellte sind, und die anderen, die leer ausgehen, gewerbliche Arbeitnehmer/innen. Eine Behandlung nach dem Status der Arbeitnehmergruppen ist unzulässig. Liegt ein sachlicher Grund nicht vor, so können übergangene Beschäftigte verlangen, entsprechend der allgemeinen Regelung behandelt zu werden.
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