Was darf mich mein zukünftiger Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch alles fragen?

25.04.2013

Der Arbeitgeber darf nach dem Wohnort des Bewerbers, seinen beruflichen und fachlichen Kenntnissen, dem beruflichen Werdegang und nach den Zeugnisnoten fragen. Er darf sich nach den vorhergehenden Arbeitgebern, der Beschäftigungsdauer und nach möglicherweise bestehenden Wettbewerbsverboten erkundigen. Er kann auch fragen, ob der Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt hat.

Zugelassen ist ebenso die Frage des Arbeitgebers nach aktuellen Lohn- oder Gehaltspfändungen und nach der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bei ausländischen Bewerbern. Fragen nach dem Gesundheitszustand sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, dies zu erfahren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um dauerhafte oder akute Krankheiten handelt, soweit sie für den Arbeitsplatz von Bedeutung sind.

Ähnliches gilt bei der Frage nach den Vorstrafen. Auch diese ist nur insoweit möglich, wenn sie für die künftige Tätigkeit von Bedeutung ist, zum Beispiel ein Eigentums- und Vermögensdelikt bei einer Tätigkeit als Kassierer.

Nach der bisherigen Vergütung darf der Arbeitgeber berechtigterweise nur dann fragen, wenn sie für die angestrebte Stelle aussagekräftig ist oder der Bewerber sie von sich aus als Mindestvergütung fordert. Fragen nach einer Schwerbehinderung sind nach der bisherigen Rechtsprechung uneingeschränkt zulässig. Allerdings haben sich im Zuge der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie und dem neuen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz die Meinungen gehäuft, wonach zumindest danach differenziert werden müsste, ob die Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes ein besonderes Informationsbedürfnis des Arbeitgebers mit sich bringen. Da darüber zur Zeit noch stark diskutiert wird, muss man abwarten, was das Bundesarbeitsgericht hierzu sagt.

 

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