Minijob - Alles, was man wissen muss

Das Jahr 2022 hält viele Veränderungen für Minijobber*innen bereit. Unter anderem steigt der Mindestlohn und eine Erhöhung der Verdienstgrenze soll folgen. Angesichts der Unsicherheit von Minijobs hat ver.di vor ihrer Ausweitung gewarnt. Wir haben alles wichtige zum Thema Minijob zusammengefasst.

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Inzwischen gelten in allen Supermärkten in Deutschland strenge Hygienevorschriften für die Beschäftigten und Kund*innen
22.11.2022

INHALT

 

Minijob 2022 – Erhöhung der Verdienstgrenze

Wer in einem Minijob beschäftigt ist, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dies gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten.

In 2021 betrug der gesetzliche Mindestlohn noch 9,50 Euro. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt er 9,82 Euro und seit dem 1. Juli 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 pro Stunde gestiegen. Ab Oktober 2022 soll er weiter auf 12 Euro pro Stunde erhöht werden. 

Für Minijobberinnen und Minijobber bedeutet jede Mindestlohnerhöhung kürzere monatliche Arbeitszeiten. Denn durch die Erhöhung des Stundenlohns könnte die Beschäftigung sonst sozialversicherungspflichtig werden. Seit Juli sind es 43 Stunden pro Monat. Im Zuge der Mindestlohnerhöhung auf 12 Euro soll ab Oktober die Verdienstobergrenze für Minijobs jedoch steigen. Geplant ist eine Erhöhung von derzeit 450 Euro auf 520 Euro im Monat. 

Eine weitere Neuheit bei Minijobs: Der Arbeitgeber muss seit 2022 neben der Steuernummer auch die Steuer-Identifikationsnummer (auch Steuer-ID oder oder IdNr genannt) von gewerblichen Minijobbern elektronisch an die Minijob-Zentrale übermitteln. 

 

Minijob – Arbeit ohne sozialen Schutz

Ohne sie geht vielfach gar nichts: Minijobber*innen putzen in Privathaushalten, gehen einkaufen, übernehmen Gartenarbeiten oder die häusliche Pflege. Minijobs gibt es auch im Gewerbe in vielen Branchen, ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, bei Zeitungsverlagen, in der Gebäudereinigung oder im Gesundheitswesen. Viele Minijobber*innen haben gleich mehrere dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, um mit ihrem Einkommen auszukommen. Manche bessern als Studierende oder Rentner*innen ihre Einkünfte aus.

Dabei haben Minijobber*innen zwar wie alle anderen Beschäftigten auch den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, doch Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig, sondern ungesichert: Aus Minijobs resultieren keine Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosen-, Kranken- oder Pflegeversicherung – und auch nicht auf Kurzarbeitergeld. Das hat in der Corona-Pandemie dazu geführt, dass Minijobber*innen die ersten waren, die ihre Arbeit verloren haben und ohne sozialen Schutz da standen.

Deshalb kritisiert ver.di auch die am 3. Juni 2022 im Bundestag beschlossene Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei Minijobs von 450 auf 520 Euro zum 1. Oktober 2022. Diese Entscheidung konterkariere zum Teil die positiven Folgen der Mindestlohnanhebung auf 12 Euro pro Stunde ebenfalls ab dem 1. Oktober 2022, die am selben Tag vom Parlament beschlossen wurde. Dadurch droht weiterhin vielen Menschen Altersarmut, vor allem Frauen, die  – um Familie und Beruf vereinbaren zu können – viel häufiger in Minijobs arbeiten.

DGB-Umfrage zu Minijobbs

 
Frauen sollen von ihrer Arbeit leben können
© DGB
Deutliche Mehrheit für finanzielle Unabhängigkeit von Frauen

Anlässlich der Ausweitung der Minijobgrenze auf 520 Euro hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund, DGB, Anfang April 2022 eine Umfrage in Auftrag gegeben. Zuletzt waren Beschäftigte in Deutschland mit einem monatlichen Einkommen ab 450 Euro voll sozialversichert. Sie waren somit bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Pflegebedürftigkeit sozial abgesichert. Durch die Sozialversicherung werden zudem Ansprüche für die gesetzliche Rente im Alter erworben. Das gilt jetzt erst alles ab einem Einkommen über 520 Euro im Monat.

Auf die Frage, „inwieweit würden Sie es befürworten oder ablehnen, wenn die Sozialversicherung schon ab dem ersten verdienten Euro greift statt erst ab einem bestimmten monatlichen Arbeitsentgelt“, antworteten knapp zwei Drittel der Befragten, sie seien für eine Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro.

Auf die Frage, inwiefern würden Sie es befürworten oder ablehnen, dass Frauen ihre Erwerbstätigkeit erhöhen und sich selbst finanziell absichern, vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen wie etwa ausreichende Kinderbetreuung wären gegeben, antworteten drei Viertel für die Erhöhung der Erwerbstätigkeit von Frauen und ihre finanzielle Unabhängigkeit?

 

Minjobbs verdrängen sozialversicherungspflichtige Stellen

Einer aktuellen Studie zufolge verdrängen Minijobs schon heute allein in kleinen Betrieben bis zu 500.000 reguläre, sozialversicherungspflichtige Stellen. ver.di setzt sich für gute Arbeit ein, die ab dem ersten Euro sozialversicherungspflichtig ist, gut bezahlt, tarifgebunden und mitbestimmt.

Angesichts der Unsicherheit von Minijobs hat ver.di vor ihrer Ausweitung gewarnt. „Minijobs sind Gift für einen zukunftsfesten Arbeitsmarkt mit auskömmlichen Löhnen, sicheren Arbeitsplätzen und später armutsfesten Renten“, s0 der ver.di-Vorsitzende Frank Werneke.

 

Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zu Minijobs

Was ist eine geringfügige Beschäftigung bzw. ein Minijob?

Eine geringfügige Beschäftigung, auch Minijob genannt, ist der kleinste Job, der auf dem Arbeitsmarkt zu finden ist. Arbeitsrechtlich ist er eine Teilzeitbeschäftigung, da im Arbeitsrecht nur zwischen Teilzeit- und Vollzeitjobs unterschieden wird.

Im Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IV) ist in Paragraf 8 festgelegt, dass eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (zum 1. Oktober 2022 ist geplant, die Grenze auf 520 Euro zu erhöhen) oder die Beschäftigung vertraglich oder nach ihrer Eigenart innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Mehrere geringfügige Beschäftigungen müssen addiert werden und dürfen zusammen die Minijobobergrenze nicht überschreiten.

Sozialrechtlich gesehen sind Minijobs eine Besonderheit und werden in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterschiedlich behandelt:

In der Arbeitslosenversicherung sind Minijobs grundsätzlich beitragsfrei [Problem: Damit entfallen etwaige Ansprüche auf bspw. Kurzarbeitergeld ebenso, wie die Anrechnung auf die Beschäftigungszeiten beim Arbeitslosengeld]

Zur Renten-, Kranken- und Unfallversicherung führt der Arbeitgeber pauschale Beiträge ab [Problem: Insbesondere in der Krankenversicherung besteht damit häufig kein weitergehender Versicherungsschutz für die/de Minijobber*in.]

Minijobber*innen zahlen auch einen Eigenbeitrag zur Rentenversicherung, sie können sich aber davon befreien lassen, was die Rente weiter verschlechtert, die Zeiten werden dann auch später nicht mehr bei der Berechnung der notwendigen Jahre für die Grundrente berücksichtigt.

 

Was verdiene ich im Minijob und welche Abzüge habe ich?

Geringfügig Beschäftigte mit einem niedrigen Verdienst werden von Steuern und anderen Abgaben befreit. Für diese Arbeitsverhältnisse müssen sie selbst keine Lohnsteuer zahlen und meist auch keine Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung leisten. Von ihrem Bruttolohn in Höhe von 450 Euro (demnächst 520 Euro) gehen dennoch kleine Summen herunter, ein Beitrag zur Rentenversicherung, von dem sie sich befreien lassen können, und evtl. auch noch ein Anteil an die Krankenversicherung, je nachdem, wie sie versichert sind. Ein Minijobber ist nicht durch den Job krankenversichert, sondern wie sonst auch ohne den Minijob, zum Beispiel über einen weiteren Hauptjob, durch eine Familienversicherung, durch das Jobcenter oder über die Rente. Der Minijobber ist aber gesetzlich unfallversichert und bekommt auch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Die Arbeitgeber müssen zusätzlich zum Monatsbrutto des Minijobbers Beiträge zur Rentenversicherung (auch wenn der Minijobber ein/e Rentner*in ist), eine Pauschale für die Krankenversicherung, eine Lohnsteuerpauschale sowie Umlagen an die Minijob-Zentrale abführen.

 

Welche Rechte habe ich als Minijobber*in?

Obwohl viele der Minijob-Beschäftigten – oft seit Jahren – ihren festen Platz in der Belegschaft haben, werden sie vielfach als Aushilfen mit weniger Rechten angesehen. Doch das Arbeitsrecht gilt für alle. Arbeitsrechtlich gelten für Minijobber*innen dieselben Regelungen wie für alle anderen Teilzeit- und damit auch alle Vollzeitbeschäftigten. In einem Minijob Beschäftigte haben ein Anrecht auf einen Lohn, der für die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit per Tarifvertrag vorgeschrieben ist oder betriebsüblich ist. Und auch für Minijob-Beschäftigte gilt, dass Zuschläge für die Arbeit zu besonderen Zeiten wie Sonn- und Feiertage gezahlt werden müssen, wenn ein Betrieb darüber eine Tarifvereinbarung hat. Und natürlich gelten für Minijobber dieselben gesetzlichen Grundlagen was den Arbeitsschutz anbetrifft. Dennoch bleibt der Minijob prekäre Arbeit, denn für Minijobberinnen werden keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung gezahlt. Das bedeutet, es entstehen auch keine Ansprüche daraus. In der Pandemie konnten somit Minijobber*innen nicht über Kurzarbeitergeld abgesichert werden.

 

Welche Ansprüche aus der Sozialversicherung habe ich als Minijobber*in?

Minijobber*innen haben ein Recht auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Das heißt, es besteht kein Unterschied zu jedem sonstigen Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber muss in der Regel bis zu 6 Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung leisten, wenn ein Minijobber arbeitsunfähig wird. Der Minijobber muss dem Arbeitgeber daher – wie sonst auch – rechtzeitig mitteilen, wenn er/sie krank ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Ein Minijobber ist aber nicht durch den Job krankenversichert. Es bleibt bei der eigenen Krankenversicherung so wie sie auch ohne den Minijob besteht. So können Minijobber beispielsweise über Ihren Ehe-oder Lebenspartner*in oder die Eltern familienversichert oder durch eine andere Tätigkeit, bei der sie monatlich mehr als die Minijobobergrenze verdienen, krankenversichert sein.

Minijobberinnen und Minijobber sind durch den Minijob nicht arbeitslosenversichert, erhalten also aus dem Minijob auch keinen Arbeitslosengeldanspruch.

 

Haben Minijobber*innen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?

Ja, jeder Volljährige mit geringfügiger Beschäftigung hat Anspruch auf den gesetzlich gültigen Mindestlohn. Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es nur für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, unabhängig von ihrem Alter, das Mindestentgelt für Auszubildende ist die „Mindestausbildungsvergütung“, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit, Praktikant*innen, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet, Praktikant*innen, wenn das Praktikum freiwillig ist, bis zu drei Monate dauert und der Orientierung dient, Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung teilnehmen sowie ehrenamtlich Tätige.

Weitere Infos beim DGB

 

Der gesetzliche Mindestlohn steigt, was bedeutet das für meinen Minijob?

In 2021 betrug der gesetzliche Mindestlohn noch 9,50 Euro. Am 1. Januar 2022 ist er auf 9,82 Euro gestiegen, ab dem 1. Juli 2022 steigt er auf 10,45 Euro und ab 1. Oktober soll er vorzeitig auf 12 Euro angehoben werden (der Gesetzentwurf dazu nimmt gerade seinen Weg durch die parlamentarische Beratung). So viel wie den Mindestlohn muss auch ein Minijobber pro Stunde mindestens verdienen. Das bedeutet, ist der Minijobverdienst auf eine höchstmögliche Stundenzahl ausgerechnet, dann müssten die Stunden sinken, wenn die Minijobgrenze nicht überschritten werden soll.

 

Habe ich als Minijobber*in Anspruch auf Urlaub und Urlaubsgeld?

Ja. In jedem Fall besteht ein Anspruch auf den gesetzlich geregelten Mindesturlaub laut Bundesurlaubsgesetz. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf tariflich vereinbarten Urlaub und/oder Urlaubsgeld sind davon abhängig, ob der entsprechende Betrieb tarifgebunden ist bzw. einen Tarifvertrag zur Anwendung bringt. Für Rückfragen dazu stehen die zuständigen ver.di-Ansprechpartner*innen gerne zur Verfügung.

 

Habe ich als Minijobber*in Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschutz/Elternzeit?

Geringfügig Beschäftigte haben ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall oder bei einer medizinisch verordneten Rehabilitationsmaßnahme („Kur"). Dieser Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen. Ansprüche auf Krankengeld entstehen aus dem Minijob hingegen grundsätzlich nicht. Außerdem sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung während der Mutterschutzfristen und der Zeit von Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft verpflichtet.

 

Was bedeutet ein Minijob für mich bei der Rentenberechnung?

Seit 2013 unterliegen Minijobs der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Arbeitgeber zahlen für Minijobber einen Pauschalbeitrag. Die Minijobber selbst zahlen zusätzlich einen Eigenbeitrag. Auf Antrag können sich Minijobber von der Zahlung des Eigenbeitrags befreien lassen.

Beratung für ver.di-Mitglieder: Die von ver.di vorgeschlagenen und von der Deutschen Rentenversicherung gewählten Versichertenberater*innen und Versichertenältesten sorgen für eine ortsnahe und persönliche Verbindung der Versicherten zur Deutschen Rentenversicherung. Sie beraten unentgeltlich die Versicherten und Rentner*innen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie helfen z. B. beim Ausfüllen von Anträgen auf Gewährung von Rentenleistungen, stellen für die Versicherten Anträge auf Klärung des Versicherungskontos, sind bei der Beschaffung fehlender Unterlagen behilflich u. v. m. Zu den Kontaktdaten der ver.di-Versichertenberater*innen und -ältesten in den Bundesländern geht es hier: https://arbeitsmarkt-und-sozialpolitik.verdi.de/service/versichertenberatung

 

Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten für mich als Rentner*in beim Minijob und darüber hinaus?

Auch Rentner*innen dürfen in Minijobs hinzuverdienen, pro Jahr bis zu 5.400 Euro (12 x 450 Euro bzw. bis zur neuen Obergrenze in 2022 von 520 Euro). Verdienen sie regelmäßig mehr, liegt kein Minijob mehr vor. Grundsätzlich galt, Rentner*innen konnten nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wurde. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze konnte es sich mindernd auf die Rente auswirken. Bislang betrug die Grenze 6.300 Euro; für das Pandemiejahr 2021 wurde sie aber kurzfristig vom Gesetzgeber auf 46.060 Euro hochgesetzt. Und ab 2023 soll sie ganz fallen. „Ab 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten, bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben. Den entsprechenden Gesetzesentwurf hat das Kabinett beschlossen.“ Quelle Bundesregierung: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/hinzuverdienste-fuer-rentner-2080952

 

Was sollte in einem Arbeitsvertrag für Minijobber*innen stehen?

Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte (Diskriminierungsverbot) und haben die gleichen Rechte und Ansprüche. Wer länger als einen Monat beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag, darin sollten folgende Informationen mindestens enthalten sein:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in
  • Beginn der Beschäftigung
  • bei befristeter Beschäftigung die vorhersehbare Dauer
  • Arbeitsort
  • kurze Tätigkeitscharakterisierung
  • Zusammensetzung und Fälligkeit des Gehalts
  • Arbeitszeit
  • Urlaub
  • Kündigungsfristen
  • Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
  • Hinweise im Arbeitsvertrag auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung sind hingegen veraltet. Inzwischen besteht die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungspflicht zu verzichte.
     

 

Kann ich als Minijobber an der Betriebsratswahl teilnehmen?

Unabhängig von der Geringfügigkeitsgrenze sind Teilzeitbeschäftigte auch Beschäftigte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Sie haben bei Betriebsratswahlen volles Stimmrecht und können auch selbst in den Betriebsrat gewählt werden. Die Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten aus dem BetrVG gelten auch für Minijobber*innen.

 

Warum sollte ich als Minijobber*in in ver.di eintreten?

Beschäftigte in Minijobs haben gewerkschaftlichen Schutz meist besonders nötig, denn in Betrieben herrschen oft ganz andere Regeln als auf dem gedruckten Papier und Arbeitgeber versuchen immer wieder den gesetzlichen Mindestlohn zu unterschreiten oder Beschäftigte in Minijobs gegenüber der übrigen Belegschaft zu benachteiligen. Das Leistungsspektrum, das ver.di seinen Mitgliedern bietet, ist vielfältig und umfangreich und gilt in vollem Umfang für alle ver.di-Mitglieder, egal wie niedrig ihre Beiträge sind.

Zu den ver.di-Leistungen gehören:
Beratung und gerichtliche Vertretung bei Fragen oder Problemen zum Arbeits- und Sozialrecht
Kostenloser Lohnsteuerservice durch Ehrenamtliche
Kostenlose telefonische Erstberatung zum Mietrecht
Infos und Beratung in Fragen rund um die Rente
Kostenlose International Student Identity Card (ISIC) für Auszubildende, Studierende und Schüler*innen
und vieles mehr...

Mehr erfahren: https://www.verdi.de/service

Hier online ver.di-Mitglied werden: https://mitgliedwerden.verdi.de