Geringfügig Beschäftigte haben ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu sechs Wochen im Krankheitsfall oder bei einer medizinisch verordneten Rehabilitationsmaßnahme ("Kur"). Danach besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Krankengeld. Dieser
Anspruch entsteht ab einer durchgängigen Beschäftigungsdauer von vier Wochen. Außerdem sind Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung während der Mutterschutzfristen und der Zeit von Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft verpflichtet.
Denn auch für geringfügig Beschäftigte gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Frauen, die zu Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung) nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse, sondern über ihren Ehemann familienversichert sind, erhalten auf Antrag vom Bundesversicherungsamt (Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn) ein Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 210 Euro. Dies gilt auch für privat Krankenversicherte. Während der Elternzeit ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Für einen während der Elternzeit ausgeübten Minijob gelten im Übrigen keine Besonderheiten.
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