Nein. In einem Streik sind die wechselseitig bestehenden Rechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert. Es besteht somit keine Meldepflicht gegenüber dem Vorgesetzten und es muss nicht ausgestempelt werden. Wenn ver.di zum Streik aufgerufen hat und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich dem Streikaufruf anschließen, ist automatisch die Arbeitspflicht für die Dauer des Streiks aufgehoben. Soweit in einem bestreikten Betrieb rechtswirksame Regelungen über Verhaltens- und Abmeldepflichten der Beschäftigten beim Verlassen des Arbeitsplatzes oder des Betriebes bestehen, gelten diese nicht im Streikfall.
Lediglich „Schlüsselträger" müssen ggfs. bei ihrem Vorgesetzten anrufen und klären, wo sie den Schlüssel abzugeben haben oder wer ihn abholt. Gibt es dabei Unklarheiten, sollte immer an die Streikleitung verwiesen werden. Während eines Streikes organisiert ver.di in der Regel einen Telefonnotdienst, über den wichtige Fragen zum Arbeitskampf unmittelbar geklärt werden können.
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