Ja. Auf Grundlage der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG sind Betriebs- und Personalräte wegen Ihres Amtes in ihrer gewerkschaftlichen Betätigung nicht eingeschränkt, soweit sie als ver.di-Vertrauensleute und nicht in ihrer Funktion als Interessenvertreter/-in handeln.
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