Urlaub auch für Leiharbeitnehmer/innen?

30.05.2013

Ja, natürlich haben Sie einen Urlaubsanspruch. Während des Urlaubs hat der Arbeitgeber Ihnen Ihr Entgelt weiterzuzahlen. Auch für Leiharbeitnehmer/innen gibt es bezahlten Urlaub. Die Anzahl der Urlaubstage pro Kalenderjahr ergibt sich dabei aus dem Bundesurlaubsgesetz, dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag oder Ihrem Einzelarbeitsvertrag. In den DGB-Tarifverträgen sind dies 24 Arbeitstage im ersten Beschäftigungsjahr. Mit längerer Betriebszugehörigkeit erhöht sich die Urlaubsdauer auf bis zu 30 Arbeitstage.

Vom Urlaubsentgelt ist das Urlaubsgeld zu unterscheiden, dies ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers. Das Urlaubsgeld wird meistens in einem Tarifvertrag bzw. im Arbeitsvertrag geregelt.

Das Leiharbeitsunternehmen kann nicht von Ihnen verlangen, dass Sie ihren Urlaub in Zeiten nehmen, in denen Sie nicht verliehen sind.

 

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