Der zukünftige Arbeitgeber darf grundsätzlich nicht nach der Ehe, Partnerschaft oder nach möglichen Heiratsplänen in absehbarer Zeit fragen. Dies gilt aber nicht in den sogenannten Tendenzbetrieben, da diese nicht nur wirtschaftliche, sondern auch andere Ziele verfolgen. Hier besteht die Aufgabe der zukünftigen Beschäftigten darin, die Politik des Tendenzbetriebes intern mit zu entwickeln, zu begründen und nach außen hin auch zu vertreten.
Fragen nach einer Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit unterliegen auch nicht dem Fragerecht des Arbeitgebers. Die Lohnsteuerkarte, auf der ja die Religionszugehörigkeit vermerkt ist, braucht deswegen auch erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages vorgelegt zu werden. Die Einstellung eines Beschäftigten darf nicht von seinem Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig gemacht werden.
Unzulässig sind alle Fragen aus dem sexual-medizinischen Bereich, insbesondere Fragen nach dem Bestehen einer Schwangerschaft. Fragen nach den Vermögensverhältnissen sind grundsätzlich auch unzulässig, es sei denn der Arbeitnehmer hat eine besondere Vertrauensposition inne. Dann besteht ein berechtigtes Informationsinteresse des Arbeitgebers.
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