Ja. Zusätzlich zu den im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorgesehenen quartalsmäßigen Betriebsversammlung kann der BR in jedem Kalenderhalbjahr eine zusätzliche außerordentliche Versammlung durchführen, wenn ihm dies zweckmäßig erscheint (großer Ermessensspielraum). Die Zuspitzung der Tarifrunde verbunden mit einem Arbeitskampf und/oder dessen Auswirkungen stellen i.d.R. einen besonderen Grund dar. Das Arbeitsentgelt ist für die Zeit der Versammlung fortzuzahlen. In den meisten Personalvertretungsgesetzen (§ 49 BPersVG) ist geregelt, dass mindestens eine Personalversammlung pro Jahr durch zuführen ist. Teilweise können aber zusätzliche (außerhalb der Arbeitszeit) auf Antrag eines bestimmten Anteils der Beschäftigten durchgeführt werden. Betriebs- u. Personalversammlungen sind also während eines Streikes möglich.
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