Kein Eingriff ins Streikrecht bei der Daseinsvorsorge

Pressemitteilung vom 20.03.2012

Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hat Vorschläge mehrerer Rechtsprofessoren im Auftrag der Carl-Friedrich-von-Weizsäcker-Stiftung zur Einschränkung des Streikrechts in Bereichen der Daseinsvorsorge scharf zurückgewiesen. „Es ist geradezu abenteuerlich, dass ausgerechnet Jura-Professoren auf die Idee kommen, allgemeine Grundrechte sollten für Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und der öffentlichen Daseinsvorsorge eingeschränkt werden“, sagte Dina Bösch, ver.di-Bundesvorstandsmitglied für Rechtspolitik und Rechtschutz. „Ein Zwei-Klassen-Streikrecht ist völlig inakzeptabel“, betonte Bösch.

Die Vorschläge der Professoren Franzen, Thüsing und Waldhoff zu Zwangsschlichtungen, überzogenen Ankündigungsfristen und Beschränkungen der Urabstimmung liefen im Kern auf einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Grundgesetz hinaus. Denn Artikel 19 Absatz 2 sieht ausdrücklich vor, dass in keinem Fall ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. „Das gilt selbstverständlich auch für die Koalitionsfreiheit nach Artikel 9 Absatz 3 und das daraus resultierende Streikrecht“, unterstrich Bösch: „Eine solche gesetzliche Einschränkung des Streikrechts würde auf den entschiedenen Widerstand der betroffenen Beschäftigten und ihrer Gewerkschaft stoßen.“

 
 

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